Die umfassenden gesetzlichen Vorschriften gehören zu den täglichen Herausforderungen eines Pharma-Marketers. Nicht selten herrscht Unsicherheit darüber, welche Möglichkeiten sich bieten und welche Grenzen beachtet werden müssen. Verständlicherweise führt diese Unsicherheit oft zu der Haltung: „Lieber zu viel Vorsicht und Zurückhaltung als zu wenig.“

Chancen im Pharma-Marketing bleiben so ungenutzt, denn

Tatsache ist: Es ist viel mehr erlaubt, als man vermuten könnte.

Wir haben deshalb Expertentipps zu 3 zentralen Herausforderungen im Pharma-Community-Marketing von Rechtsanwalt Dr. Matthias Terbach von der Kanzlei BMZ in Berlin für Sie zusammengefasst. Befolgen Sie die Rahmenbedingungen und dann: Nur Mut! Nutzen Sie die tollen Möglichkeiten, die Ihnen das Community Marketing bietet.

Heilmittelwerberecht

Damit die HWG-Konformität im Community-Marketing gewährleistet ist, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine Experten-Community handeln; nach dem Anmeldeprozess des Plattformbetreibers können nur Angehörige der Heilberufe Community-Mitglied werden (§ 10 HWG)
  • Nur die Microsite, nicht die gesamte Plattform muss HWG-compliant sein
  • Die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers ermöglichen die schnelle Löschung von Postings/Beiträgen (z.B. zum Off-Label-Use; § 3a HWG)

Pharmakovigilanz

Eine weitere Herausforderung bei einer direkten Online-Interaktion mit Ärzten ist die Pharmakovigilanz. Diese Aspekte sind zu berücksichtigen:

  • Es ist nur die Microsite (z. B. Infocenter bei coliquio), nicht die gesamte Plattform zu überwachen
  • Die Monitoring- und Meldeprozesse von Pharmaunternehmen und Plattformbetreiber sind intelligent zu verlinken
  • Der Plattformbetreiber muss seine Mitglieder in den Nutzungsbedingungen in die Monitoring- und Meldeprozesse eingebunden haben

Datenschutz

Der Arztdatenabgleich im Rahmen einer Zielgruppenanalyse ist (nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) zulässig, wenn das Datenschutzniveau einer Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) implementiert wird, insbesondere

  • die Pharma-Arztdaten nur für den Datenabgleich genutzt werden und der Plattformbetreiber die Daten nach dem Abgleich löscht (Zweckbindung)
  • das Abgleich-Ergebnis nicht bis auf den einzelnen Arzt, sondern nur Schnittmengen von Gruppen angibt (xy % der Fachärzte im Bereich xy; Anonymisierung)
  • angemessene technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes implementiert sind (insb. Zugriffskontrolle)

Rechtsprechungsübersicht zum Arzneimittelrecht

Hilfreich ist auch die aktuelle Rechtsprechungsübersicht zum Arzneimittelrecht. Diese erscheint jährlich und beschreibt die neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Arzneimittelrecht des letzten Jahres. Besonders interessant sind für Pharma-Marketer Kapitel 4 zum Markenrecht sowie Kapitel 5 zum Wettbewerbsrecht. Laden Sie die Rechtsprechungsübersicht hier herunter:

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren