Fallzusammenfassung der Ärztediskussion, Teilnehmer aus den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Orthopädie und Unfallchirurgie, Anästhesiologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Aus dem Original-Beitrag des fragestellenden Allgemeinmediziners vom 19. Februar 2014:

„Immer wieder werden in Entlassbriefen aus Krankenhäusern Medikationen empfohlen, die für die aktuelle Indikation gar nicht zugelassen sind. Oft ist diese Therapie sicher wissenschaftlich und medizinisch sinnvoll, aber eben nicht durch die Zulassung abgedeckt.“

Der Allgemeinmediziner führt im Anschluss den Fall einer Patientin mit ischämischer Kolitis an, die mit der Therapieempfehlung für zwei Medikamente aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Diese sind allerdings nur für die Behandlung von Morbus Crohn und Colitis ulcerosa zugelassen; die Therapie der ischämischen Kolitis mit diesen Präparaten fällt somit in den Bereich „Off-Label-Use“ und wird offiziell nicht von den Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) übernommen. Wie also vorgehen, damit die GKV die Kosten trägt und keine Regressforderungen entstehen – die Kosten also letztlich auf den Arzt zurückfallen?

 

In den Antworten der anderen Teilnehmer zeichnet sich fachübergreifend das Problem ab, dass die leitliniengerechte (Erstlinien-)Therapie oft nicht der offiziellen Zulassung entspricht. Ein Rheumatologe betont beispielsweise, dass bei vielen rheumatischen Erkrankungen nahezu ausschließlich Off-Label-Präparate zum Einsatz kommen. Entsprechende Empfehlungen durch die Kliniken lassen sich auch bei kardiovaskulären und endokrinologischen Beschwerden teils kaum vermeiden, sind für die niedergelassenen Ärzte und/oder ihre Patienten gegenüber der GKV jedoch oftmals schwierig zu vertreten.

Einige Ärzte greifen fast standardisiert auf verschiedene mögliche Vorgehensweisen zurück:

        • grünes Rezept ausstellen, dessen Kosten sich der Patient anschließend von der GKV erstatten lässt
        • das Medikament regulär verordnen und abwarten oder
        • selbst in einem Schreiben an die GKV auf den Off-Label-Use hinweisen und die Kostenübernahme beantragen.

 

Welche Vorgehensweise sich im Einzelfall anbietet und auch Erfolg verspricht, ist nach der Erfahrung der Ärzte vom einzelnen Patienten, seiner jeweiligen Erkrankung und – im Fall eines eigenen Antrags – von der genauen Argumentation abhängig. Viele niedergelassene Ärzte wünschen sich auch, dass die Kliniken sich mit den Gesetzlichen Krankenversicherungen auseinandersetzen, um eine Kostenübernahme eines Off-Label-Präparats zu erfragen; Klinikvertreter hingegen halten dieses Vorgehen aus zeitlichen Gründen für nicht realisierbar.

 

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